Satzung der THW-Helfervereinigung Bad Hersfeld e.V.
Satzung der THW Helfervereinigung Bad Hersfeld e.V.
Artikel 1 Namen, Sitz und Verbandszugehörigkeit
1.1 Der Verein führt den Namen "THW Helfervereinigung Bad Hersfeld e.V."
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bad Hersfeld, Friedewalder Straße 34 a.
1.3 Der Verein hat die Mitgliedschaft in der THW Landesvereinigung Hessen e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.
Artikel 2 Aufgaben
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung der Jugendpflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) aa) Die Durchführung von Rettungsmaßnahmen.
bb) Die Entwicklung von Verfahren zur Rettung aus Lebensgefahr.
cc) Die Entwicklung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten zur Rettung aus Lebensgefahr und die Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Hilfskräften, deren Aufgabe die Rettung aus Lebensgefahr ist.
dd) Die Ausbildung von Personen in der Rettung aus Lebensgefahr
ee) Die Bereitstellung von Personen zur Rettung aus Lebensgefahr
ff) Nationalen und Internationalen Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Rettung aus Lebensgefahr
gg) Die Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung
b) aa) Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenhilfe
bb) Erziehung zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft
cc) Heranbildung zur Übernahme von Verantwortung
dd) Weckung der Kreativität der Jugendlichen
ee) Nationale und internationale Jugendbegegnungen
ff) Veranstaltung von Vergleichswettbewerben
gg) Bildung einer Jugendabteilung
c) Beschaffung von Geld und Sachmitteln zur Förderung der
Rettung aus Lebensgefahr und
Jugendpflegearbeit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigt werden.
2.3 Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen Vereins sind ausgeschlossen.
2.4 Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit un-terstützen und fördern.
Artikel 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutsch-land bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.
3.2 Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; förderndes Mitglied auch eine juristische Person. Stimmrecht haben nur aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3.3 Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder förderndes Mitglied beitreten will.
3.4 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt werden.
3.5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
3.6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Ausschluss nach Art. 3.7 Austritt nach Art. 3.8
3.7 Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen vier Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mit-gliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Sofern ein Mitglied von seiner THW Landesvereinigung oder der THW Bundevereinigung ausgeschlossen wird, erlischt seine Mitgliedschaft im Verein.
3.8 Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und ist schriftlich bis spätestens zum 30. September des laufenden Jahres dem Vorstand zu erklären.
Artikel 4 Mittel des Vereins
Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder , aus Zuwendungen der öffentli-chen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.
Artikel 5 Beiträge und Spenden
5.1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag der von der Mitgliederversammlung fest-gelegt wird. Es muss gewährleistet sein, dass die dem Verein obliegenden Beitragsverpflichtun-gen gegenüber der THW Landesvereinigung befriedigt werden können.
5.2. Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
5.3. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
5.4. Beiträge sind bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres fällig. Die der THW Landesvereinigung Hessen zustehenden Beiträge sind bis zum 01. Januar des Geschäftsjahres nach dort hin abzu-führen.
5.5. Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechtes für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rück-ständig so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.
Artikel 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Artikel 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzu-berufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen / Tagesord-nungspunkten verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
8.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der THW-Landesvereinigung Hessen e.V. und deren Vertreter.
- Anträge an die Landesversammlung
- genemigt den Haushaltsplan,
hiervon unberührt bleibt die eigenständige Mittelverwaltung der Jugendabteilung gem. 12.3, soweit diese mit den der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Mittel oder vertraglich zugesagten Zuwendungen finanziert werden können. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen können nur im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand getätigt werden.
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Jugendabteilung
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Wahl/ Entlastung des Vorstandes
- Empfehlungen/Erklärungen, welche die Jugendabteilung betreffen
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
9.1 Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand
a) Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des §26 BGB) besteht aus dem:
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzende
- Schatzmeister
- Schriftführer
b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
- jeweiligen Ortsbeauftragten des THW,
- Geschäftsführer der Jugendabteilung,
- Helfersprecher des örtlichen THW-Ortsverbandes,
- Jugendbetreuer des örtlichen THW-Ortsverbandes.
Sofern der THW-Ortsbeauftragte, der Helfersprecher oder der Jugendbetreuer nicht dem Verein als aktives Mitglied angehören, haben sie lediglich beratende Stimme.
9.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
9.3 Der Vorstand beruft für die Geschäftsführung der Jugendabteilung einen Geschäftsführer.
9.4 Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers regelt die vom Vorstand erlassene Ge-schäftsordnung der Jugendabteilung.
9.5 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Ge-schäfte und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vor-behalten sind, zuständig.
Artikel l0 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
10.1 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
10.2 Die Einberufung erfolgt durch Aushang an der Mitteilungstafel im Ortsverband unter Angabe einer Tagesordnung. Der Aushang wird zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungster-min ausgehängt.
10.3 Jeder Vereinsangehörige hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
10.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10.5 Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
10.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die. Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmen-gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit mög-lich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.
10.7 Wahlen sind geheim durch zu führen, sofern nicht einstimmig eine Wahl per Handzeichen (of-fener Wahlvorgang) beschlossen wird. Der Beschluss über einen offenen Wahlvorgang ist per Handzeichen herbei zu führen. Die Abstimmung für jedes Amt erfolgt in getrennten Wahlgän-gen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.
10.8 Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Artikel 11 Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes
11.1 Der Vorstand wird mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstandes- für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
11.2 Der Vorstand ist mindestens zweimal, im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsit-zenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter.
11.3 Die Regelungen des Art. 10.2 und 10.3 gelten entsprechend.
11.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
11.5 Die Regelungen des Art. 10.6, Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.6 Die Regelung des Art. 10.8 gilt entsprechend.
Artikel 12 Jugend
12.1 Die Jugendabteilung bildet die Ortsjugend der THW-Jugend. Sie hat die Mitgliedschaften in den Organisationsebenen der THW-Jugend e.V. auf Bundes- und Landesebene zu erwerben und ständig beizubehalten. Die Jugendabteilung ist als Teil des Vereines Träger der THW Jugendarbeit auf Ortsebene.
12.2 Mitglied in der Jugendabteilung können nur Mitglieder der THW-HV Bad Hersfeld auf Antrag werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Jugendabteilung. Die Zugehörigkeit zur THW-Helfervereinigung Bad Hersfeld ist davon unberührt. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben die Mitgliedschaft in den jeweiligen Gliederungen der THW-Jugend e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.
12.3 Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Geschäftsordnung der Jugendabteilung selbstständig und Satzungsgemäß. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel satzungsgemäß.
Der Verein hat im Hinblick auf Artikel 2.1 b zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden.
12.4 Die dem Verein zweckgebunden für Jugendarbeit zufließenden Mittel sind der Jugendabteilung als Etat zu überlassen. Die Kontoführung regelt die Geschäftsordnung der Kassenführung.
Artikel 13 Haftung
Der Verein, seine Organe und besonderen Vertreter haften nach §31 BGB und §31a BGB.
Eine Haftung für Fahrlässigkeit gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen.
Artikel 14 Rechtsweg
Im Streitfall entscheidet das für den Streitfall zuständige Gericht.
Artikel 15 Auflösung
Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der THW-Landesvereinigung Hessen e.V. zu.
Ist das Anlage- und Umlaufvermögen der Jugendabteilung getrennt erfasst, fließt dieses an die THW-Jugend Hessen e.V. Diese dürfen es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung verwenden.
Artikel 16 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung vom 22.04.2014 festgestellt.