Satzung der THW-Helfervereinigung Bad Hersfeld e.V.
Artikel 1
1.1 Der Verein führt den Namen „THW-Helfervereinigung Bad Hersfeld“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bad Hersfeld, Friedewalder Straße 34 a.
1.3 Der Verein hat die Mitgliedschaft in der THW-Helfervereinigung Hessen e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.
Artikel 2
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung der Jugendpflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) aa) Die Durchführung von Rettungsmaßnahmen.
bb) Die Entwicklung von Verfahren zur Rettung aus Lebensgefahr.
cc) Die Entwicklung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten zur Rettung aus Lebensgefahr und die Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Hilfskräften, deren Aufgabe die Rettung aus Lebensgefahr ist.
dd) Die Ausbildung von Personen in der Rettung aus Lebensgefahr.
ee) Die Bereitstellung von Personen zur Rettung aus Lebensgefahr.
ff) Nationalen und Internationalen Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Rettung aus Lebensgefahr.
gg) Die Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung.
b) aa) Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenliebe.
bb) Erziehung zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft.
cc) Heranbildung zur Übernahme von Verantwortung.
dd) Weckung der Kreativität der Jugendlichen.
ee) Nationale und internationale Jugendbegegnungen.
ff) Veranstaltung von Vergleichswettbewerben.
gg) Die Bildung einer Jugendabteilung.
c) Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Förderung der
- Rettung aus Lebensgefahr und
- Jugendpflegearbeit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
2.3 Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
2.4 Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.
Artikel 3
3.1 Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.
3.2 Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person oder die THW-Ortsjugend der THW-Jugend e.V. sein, passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.
3.3 Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder passives Mitglied beitreten will.
3.4 Über den Antrag entscheidet der Vorstand; die Aufnahme als Vereinsmitglied ist nur möglich, wenn der Antragsteller im Vereinsbezirk Sitz, Wohnsitz oder Arbeitsstätte hat oder dort THW-Helfer ist. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt werden.
3.5 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Ausschluss nach Art. 3.7. Austritt nach Art. 3.8.
Für die Ortsjugend endet die Mitgliedschaft durch Auflösung, Ausschluss oder Austritt.
3.7 Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluß mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen vier Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß. Sofern ein Mitglied von seiner THW-Landeshelfervereinigung oder der THW-Bundeshelfervereinigung ausgeschlossen wird, erlischt seine Mitgliedschaft im Verein.
3.8 Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
Artikel 4
Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.
Artikel 5
5.1 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Es muß gewährleistet sein, dass die dem Verein obliegenden Beitragsverpflichtungen gegenüber der THW-Landeshelfervereinigung befriedigt werden können.
5.2 Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
5.3 Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
5.4 Beiträge sind bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres fällig. Die der THW-Landeshelfervereinigung Hessen zustehenden Beiträge sind bis zum 31. März des Geschäftsjahres nach dort hin abzuführen.
5.5 Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechtes für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.
Artikel 6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 7
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
Artikel 8
8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
Die Körperschaft der Ortsjugend entsendet je angefangene 5 Mitglieder einen stimmberechtigten Vertreter in die Mitgliederversammlung. Der Schlüssel kann einvernehmlich geändert werden.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/ Tagesordnungspunkten verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
8.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über:
Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der THW-Landeshelfervereinigung Hessen e.V. und deren Vertreter
Anträge an die Landesversammlung
Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von € 500,00 übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen. Hiervon unberührt bleibt die eigenständige Mittelverwaltung der Ortsjugend gem. 12.2, soweit diese mit den der Ortsjugend zur Verfügung stehenden Mittel oder vertraglich zugesagten Zuwendungen finanziert werden können. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen können nur im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand getätigt werden.
Mittel- und längerfristige Verträge,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Ortsjugend,
Wahl von zwei Kassenprüfern,
Wahl/ Entlastung des Vorstandes,
Empfehlungen/Erklärungen, welche die örtlich THW-Jugend betreffen Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins
Artikel 9
9.1 Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand.
a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
Geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem jeweiligen Ortsbeauftragten des THW, Ortsjugendleiter und stellvertretendem Ortsjugendleiter der Jugendabteilung,
Helfersprecher des örtlichen THW-Ortsverbandes
Jugendbetreuer des örtlichen THW-Ortsverbandes.
Soweit der THW-Ortsbeauftragte, der Helfersprecher oder der Jugendbetreuer nicht dem Verein als aktives Mitglied angehören, haben sie lediglich beratende Stimme.
9.2 Der Vorsitzende und entweder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister - oder aber die beiden letztgenannten – vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
9.3 Der Ortsjugendleiter vertritt die Jugendabteilung des Vereins als Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Gleiches gilt für seine Stellvertreter, wobei diese nur im Verhinderungsfall von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen können.
9.4 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.
Artikel 10
10.1 Der Vorsitzende, im Vertretungsfalle sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein.
10.2 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt sein.
10.3 Jeder Vereinsangehörige hat nur eine Stimme unabhängig seines Alters. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
10.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mindestens binnen einem Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.
10.5 Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
10.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Be Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.
10.7 Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig was anderes beschlossen wird, und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.
10.8 Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Artikel 11
11.1 Der Vorstand wird –mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktions- oder Mandatsträger des THW und der THW-Jugend sind- für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
11.2 Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertreter.
11.3 Die Regelungen des Art. 10.2 und 10.3 gelten entsprechend.
11.4 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
11.5 Die Regelungen des Art. 10.6 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.6 Die Regelung des Art. 10.8 gilt entsprechend.
Artikel 12
12.1 Der Verein hat im Hinblick auf Art. 2.1 b zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht und zweckentsprechend verwendet werden. Die Ortsjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung.
12.2 Mitglieder in der Jugendabteilung können nur Mitglieder der THW-Helfervereinigung Bad Hersfeld e.V. auf Antrag werden. Näheres regelt die Jugendordnung. Die Zugehörigkeit zur THW-Helfervereinigung Bad Hersfeld e.V. ist davon unberührt. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben die Mitgliedschaft in den jeweiligen Gliederungen der THW-Jugend e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.
12.3 Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der eigenen Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel eigenständig.
Der Verein hat im Hinblick auf Artikel 2.1b zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden.
Die dem Verein zweckgebunden für Jugendarbeit zufließenden Mittel sind der Jugendabteilung als Etat zu überlassen. Die Kontoführung ist einvernehmlich zwischen dem Ortsjugendleiter und den Mitgliedern des erweiterten Vorstands zu regeln. Im Falle eines gesonderten Unterkontos des Vereins für die Jugendabteilung mit Verfügungsrecht durch die Ortsjugendleitung, ergibt sich zum Geschäftsjahresabschluss daraus die Verpflichtung zur Vorlage der Kassenunterlagen zur Aufnahme in den Kassenbericht des Vereins.
12.4 Die Ortsjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie erfüllt ihre Aufgabe im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung.
12.5 Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung wird von der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung beschlossen. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen und ist vom erweiterten Vorstand zu bestätigen.
Artikel 13
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Artikel 14
Im Streitfall entscheidet das das von der Bundeshelfervereinigung e.V. eingesetzte Schiedsgericht nach dessen Schiedsgerichtsordnung.
Artikel 15
Das Vereinsvermögen fließt im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes der Landeshelfervereinigung H
und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung verwenden
Artikel 16
Die Änderungssatzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung vom 06.03.2012 festgestellt.